Satzung

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1)    Der Verein führt den Namen Carl-Gotthard-Langhans-Gesellschaft Berlin, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“ (eingetragener Verein).


(2)    Sitz des Vereins ist Berlin.


(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2    Zweck des Vereins


(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Pflege, Würdigung, öffentliche Vermittlung, wissenschaftliche Erforschung und Popularisierung von Leben und Werk des Architekten und Baumeisters Carl Gotthard Langhans (1732–1808), Erbauer des Brandenburger Tores.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

  • die Verankerung des Wissens um das vorhandene wie das zerstörte Werk Carl Gotthard Langhans’ in Forschung und Lehre,
  • öffentliche Veranstaltungen und Vorträge,
  • das Bemühen um Erhaltung, Instandsetzung, Schutz, öffentliche Vermittlung, Nutzung und Präsentation der in Deutschland und im Ausland vorhandenen Gebäude und Ensembles; dies schließt die dauerhafte Erhaltung der Blickverbindung zum Tiergarten und die Sichtachse zur tiefen westlichen Horizontlinie als schützenswerte und zu schützende Eigenarten des Denkmalbereichs Brandenburger Tor ein,
  • die enge Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen im In- und Ausland, die sich dem Erbe Langhans’ verpflichtet fühlen,
  • die Benennung einer Straße oder eines Platzes in Berlin nach Carl Gotthard Langhans,
  • die Anbringung einer Gedenktafel an der Stelle seines Berliner Wohnhauses Charlottenstraße 48.


(2)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(3)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.


(4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3    Mitgliedschaft


(1)    Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden.


(2)    Juristische Personen und Personenvereinigungen können Fördermitglieder ohne Stimmrecht werden.


(3)    Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme muß nicht begründet werden.


§ 4    Verlust der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet:

  • durch den Austritt aus dem Verein;
  • durch Ausschluß aus dem Verein;
  • durch Tod oder die Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung.


§ 5    Beendigung der Mitgliedschaft


Die Austrittserklärung hat schriftlich zum Schluß des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

 

§ 6    Vereinsausschluß


(1)    Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es nachhaltig gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet. Ein zum Ausschluß berechtigender Grund liegt auch dann vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsanschrift nicht gezahlt ist.


(2)    Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluß zu äußern.


(3)    Der Beschluß ist dem Mitglied mit Gründen zuzustellen. Gegen den Beschluß ist innerhalb von einem Monat die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zu einer abschließenden Entscheidung hierüber ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der ordentliche Rechtsweg steht dem Mitglied offen.


§ 7    Mitgliedsbeitrag


Über die Höhe seines Mitgliedsbeitrages entscheidet jedes Mitglied selbst. Die Mitgliederversammlung setzt einen Mindestbeitrag fest.


§ 8    Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand;
  • die Mitgliederversammlung;
  • sofern eingerichtet, der Beirat.

 

§ 9    Vorstand und Geschäftsführung


(1)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder. Jeder von ihnen ist einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Von dem Verbot des § 181 BGB ist der Vorstand befreit.


(2)    Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei weitere nicht vertretungsberechtigte Mitglieder für den Vorstand bestimmen. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und die nicht vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne dieser Satzung.


(3)    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Erste Vorsitzende.


(4)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der jeweils gewählte Vorstand im Amt.


(5)    Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, während der Restdauer der Amtsperiode ein Ersatzmitglied zu bestimmen.


(6)    Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.

 

§ 10    Mitgliederversammlung


(1)    Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie soll möglichst bis zum 30. Juni eines jeden Jahres erfolgen und wird vom Ersten Vorsitzenden ausschließlich durch elektronische Einladung (z.B. E-Mail) einberufen. Die Einladung ist mit einer Frist von einem Monat an die zuletzt dem Verein bekannte E-Mail-Adresse zu senden; ihr muß eine Tagesordnung beigefügt sein. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder wenn es der Vorstand für erforderlich hält, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb angemessener Frist, spätestens innerhalb von einem Monat einzuberufen.


(2)    Der Mitgliederversammlung ist ein Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Vereins während des Zeitraums seit der letzten Mitgliederversammlung zu erstatten.


(3)    Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  • die Wahl und Entlastung des Vorstandes nach § 9;
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern;
  • Festsetzung der Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge;
  • die Änderung der Satzung;
  • die Auflösung des Vereins.

 

(4)    Zur Beschlußfassung genügt die Stimmen-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Satzungsänderungen und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge entsprechend § 7 der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; das Gleiche gilt für die Auflösung des Vereins, über die eine zu diesem Zweck eigens einberufene Mitgliederversammlung entscheidet.


(5)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und von den Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden kann.

 

§ 11    Der Beirat


(1)    Der Vorstand kann einen Beirat einrichten und Beiratsmitglieder ernennen.


(2)    Der Beirat hat die Aufgabe, dem Vorstand bei der Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke beratend zur Seite zu stehen.


§ 12    Kassenprüfung


(1)    Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit der Wahl des Vorstandes zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.


Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht. Die Überprüfung bezieht sich auf die ordnungsgemäße rechnerische Führung der Vereinsgeschäfte, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit der im Interesse des Vereins getätigten Ausgaben.


§ 13    Auflösung des Vereins und Vermögensanfall


(1)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Senat von Berlin zu, der es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszwecks für den Erhalt des Brandenburger Tors zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung sollen erst nach Rücksprache mit dem Finanzamt ausgeführt werden.


(2)    Für den Fall der Auflösung wird der Erste Vorsitzende zum Liquidator bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung hierüber nicht abweichend entscheidet.


§ 14    Schlußbestimmungen


(1)    Der Verein nimmt seine Tätigkeit mit Wirkung ab dem 1. April 2015 auf.


(2)    Jede Bestimmung dieser Satzung ist so auszulegen, daß damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Vereins nicht beeinträchtigt werden.


(3)    Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist zu geringfügigen Satzungsänderungen berechtigt, soweit diese lediglich die Fassung der Satzung betreffen oder wegen Beanstandungen des Vereinsregisters oder sonstiger Behörden dies zur Beseitigung von Unstimmigkeiten im Wortlaut notwendig sein sollte.


(4)    Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 31. März 2015 beschlossen.

CGLGB Satzung
CGLGB_Satzung.pdf
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